LRS in der Oberstufe

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Informationen zu Ausgleichsmaßnahmen und zum Notenschutz für Schülerinnen und Schüler mit Lese-Rechtschreib-Schwäche in der gymnasialen Oberstufe

Zum 1. Juni 2013 ist der „LRS-Erlass“ überarbeitet worden. Neu ist, dass es jetzt auch in der Sekundarstufe II (Oberstufe) einen Notenschutz bei Klassenarbeiten und in den Abiturprüfungen gibt. Dieser kann unter bestimmten Bedingungen beantragt werden und kann dann von der Schule gewährt werden. Mit dieser Information möchte ich Sie über diesen Erlass informieren, da mit ihm Chancen und Risiken verbunden sind.

I) Ausgleichsmaßnahmen

Alle Schülerinnen und Schüler mit förmlich anerkannter LRS erhalten an unserer Schule auch ohne Antrag als Ausgleichsmaßnahme eine Zeitverlängerung bei Klassenarbeiten. 15 Minuten bei zweistündigen Klassenarbeiten und entsprechend länger bei längeren Klassenarbeiten.

II) Notenschutz

1) Schülerinnen und Schüler können einen Notenschutz erhalten, wenn:
a. in der Sekundarstufe I eine LRS förmlich anerkannt worden ist,
b. ein Antrag auf Notenschutz in der Sekundarstufe II (siehe Anlage) von den Eltern oder demvolljährigen Schüler/ der volljährigen Schülerin gestellt worden ist,
c. die Lese- und Rechtschreibleistung im letzten Halbjahr durchgehend „nicht ausreichend“war. Über diesen letzten Punkt entscheidet nach dem Antrag (1b) die Klassenkonferenz.
2) Der Notenschutz in den Klassenarbeiten in der Sekundarstufe II enthält folgende Punkte:
a. In Klassenarbeiten im Fach Deutsch zählt die Rechtschreibleistung nicht mehr 1/4 der Gesamtnote sondern nur noch höchstens 1/7 der Gesamtnote. Die Endnote der Klassenarbeit darf aber maximal zwei Punkte besser sein als bei voller Gewichtung.
b. In den Fremdsprachen ist der Einfluss der Rechtschreibleistung in der Oberstufe allgemein sehr gering. Er soll noch zurückhaltender gewichtet werden.
c. In allen anderen Fächern soll kein Punktabzug erfolgen. Für Schülerinnen und Schüler, die keinen Antrag gestellt haben, gilt:
11. Jahrgang:
kein Punktabzug, nur Androhung des Abzuges in der Qualifizierungsphase (12. und 13. Jahrgang)
12. Jahrgang:
1 Punkt Abzug, wenn Fehlerquotient (FQ) unter 39
13. Jahrgang:
1 Punkt Abzug (FQ 39), 2 Punkte Abzug (FQ 19) Es gibt nur Punktabzüge, wenn dadurch die Gesamtpunktzahl nicht unter 5 Punkte rutscht.
d. Wird ein Antrag gestellt und bewilligt, so steht dies in jedem Fall im Zeugnis und auch im Abschlusszeugnis (Abitur,Fachhochschulreife), auch wenn der Antrag nach einem Halbjahr wieder zurückgezogen wird! Es erscheint folgender Satz: „Die Rechtschreibleistungen entsprechen nicht den Anforderungen; sie sind in den Fachnoten zurückhaltend gewichtet.“
3) Chancen und Risiken des Notenschutzes
a. Wird der Punktabzug in der Qualifizierungsphase, d.h. 12. und 13. Jahrgang, konsequent durchgeführt, so führt dies zu einer Verschlechterung von max. 0,3 im Endschnitt des Abiturs.
b. Wird im 11. Jahrgang ein Punktabzug angedroht (vgl. Punkt II 2c), so gilt es, genau zu prüfen, wie sich der Punktabzug auswirken würde. Hier ist ein Gespräch mit den Fachlehrkräften sehr wichtig. Hierbei ist auch zu bedenken, dass einige Klassenarbeiten durch „gleichwertige Leistungen“ ersetzt werden. Hier hat die Rechtschreibleistung geringere Auswirkungen, da sich die Schülerinnen und Schüler in diesem Bereich Hilfe holen können.
c. Erfolgt der Antrag vor Beginn der ersten Klassenarbeiten der Qualifizierungsphase (Anfang des 12. Jahrgangs), so könnte der Schnitt also um 0,3 besser ausfallen. Erfolgt der Antrag erst zu Beginn des 13. Jahrgangs, so wird der Unterschied eher nur 0,2 im Schnitt sein. Daher sollte der Antrag in jedem Fall vor der ersten Klassenarbeit im 12. Jahrgang gestellt werden.
d. Bei zentral vergebenen Studienplätzen hat der Vermerk im Zeugnis keinerlei Bedeutung; es geht nur um die Note. Hier ist ein beantragter Notenschutz in jedem Fall sehr sinnvoll.
e. Niemand weiß, wie Firmenmanager, Professoren, usw. auf den LRS-Vermerk im Abitur reagieren. Es gibt noch keine Erfahrungswerte. Ein Großteil der Studienplätze wird nicht zentral vergeben. Dies gilt auch für die dualen Studiengänge.
Der Antrag kann jederzeit gestellt werden. Damit er schon bei den ersten Klassenarbeiten zum Tragen kommen kann, muss er vor der ersten Klassenarbeit im 12. Jahrgang bei der Oberstufenleitung (Herrn Heyen) gestellt werden.
LRS Antrag "Notenschutz"
Erlass des Ministeriums

Kontaktpersonen

Hast du Fragen oder brauchst du weitere Informationen? Unsere Lehrkräfte und Mitarbeiter sind für dich da. Zögere bitte nicht, sie bei jeglichen Anliegen zu kontaktieren. Wir freuen uns darauf, dir weiterhelfen zu können!
Ivetta Wilken(Wk)
Raum: Deutsch

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